Hausordnung

(Anlage zu den AVB)

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung werden mit Betreten des Geländes der Kinderkrankenhaus St. Marien gGmbH gültig und sind verbindlich einzuhalten. Dies gilt gleichermaßen für Patient:innen sowie deren Begleitpersonen, Besucher:innen und sonstige Personen unabhängig vom Grund des Aufsuchens. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB).

§ 2 Allgemeines

  • Den Anordnungen und Weisungen des gesamten Klinikpersonals ist Folge zu
  • Patient:innen, Besucher:innen oder Dritte dürfen durch ihr Verhalten andere Patient:innen, Mitarbeiter:innen und weitere Personen nicht belästigen, behindern oder gefährden.
  • Das Mitführen von Tieren ist in allen Klinikgebäuden nicht
  • Der Aufenthalt in den Räumen des Krankenhauspersonals sowie den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet.
  • Offenes Feuer (z.B. Kerzenlicht) ist grundsätzlich
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Ton-, Video- und Fotoaufnahmen auf dem Krankenhausgelände nicht erlaubt. Diese bedürfen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung. Daneben ist die Einwilligung aller betroffenen Personen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind.

§ 3 Besuche

  • Krankenbesuche auf den Normalstationen sind in der Zeit von 00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 19.00 Uhr gestattet. Auf der Intensivstation sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Während der Visiten oder der Vornahme von ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten, bitten wir Sie als Besucher:in, das Krankenzimmer zu verlassen.
  • Hiervon ausgenommen sind die Sorgeberechtigten unser Patient:innen. Ihnen steht nach Rücksprache mit dem Stationspersonal das uneingeschränkte Besuchsrecht zu.
  • Bei infektiösen Patient:innen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher:innen müssen sich in diesen Fällen vom Pflegepersonal unterweisen lassen und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen sowie Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
  • Kinder unter 14 Jahren können Patient:innen nur in Begleitung Erwachsener und nach vorheriger Genehmigung durch den Pflegedienst besuchen. Die Aufsichtspflicht obliegt den Eltern.
  • Das Behandlungsteam kann im Interesse der Patient:innen den Kreis der Besucher:innen, sowie die Besuchszeit einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen Besuche zu anderen Zeiten gestatten.
  • Das Mitbringen von Topfpflanzen ist nicht

§ 4 Krankenhauseinrichtungen

  • Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzer:innen schonend zu behandeln. Schäden sind dem Pflegepersonal zu melden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Krankenhauseigentum, bleibt vorbehalten.
  • Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.
  • Alle Steckdosen im Kinderkrankenhaus haben eine

§ 5 Aufenthalt und Verhalten auf Station

  • Während der ärztlichen Visiten, Behandlungs- und Pflegezeiten sowie Essens- und Ruhezeiten (12.00 bis 00 Uhr) sollen sich die Patient:innen in ihrem Zimmer aufhalten.
  • Auf Mitpatient:innen ist entsprechend Rücksicht zu
  • Wir bitten um besondere Einhaltung der Hygieneregeln und evtl. einzuleitender Hygienemaßnahmen. Bitte folgen Sie den diesbezüglichen Anweisungen des Personals.
  • Patient:innen und deren Begleitpersonen, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, machen dies auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Die Aufsichtspflicht für minderjährige Patient:innen obliegt den Falls Ihr Kind an ein medizinisches Gerät angeschlossen ist, ist ein Verlassen der Station nicht möglich.
  • Beim Verlassen der Station ist das Pflegepersonal zu
  • Patient:innen sowie Begleitpersonen, die an einer Infektion erkrankt sind, dürfen das Zimmer nur mit Genehmigung des Stationspersonals verlassen.
  • Um Verwechslungen vorzubeugen, erhalten unsere Patient:innen ein spezielles Armband, welches nicht abgelegt werden darf.

§ 6 Mobiltelefone, Fernseher und weitere elektrische Geräte

  • Der Betrieb von Mobiltelefonen innerhalb der Räume des Krankenhauses ist erlaubt. Ausgenommen hiervon sind die speziell gekennzeichneten Bereiche.
  • Das Fernsehgerät steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung. Im Sinne aller Patient:innen ist die Nutzung zwischen 00 Uhr und 22.15 Uhr gestattet. Der Betrieb privater Fernsehgeräte ist nicht erlaubt.
  • Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Notebooks und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatient:innen Diese sind abzustellen, sobald Mitpatient:innen dies wünschen oder das ärztliche und pflegerische Personal dazu auffordert.
  • Die Nutzung von elektrischen Geräten der Körperhygiene (Rasierapparat, Zahnbürste, Föhn etc.) ist gestattet.
  • Alle anderen elektrischen Geräte – insbesondere Großgeräte (Kaffeemaschine, Klimagerät, Ventilator, Playstation, etc.) sind grundsätzlich verboten. In besonders sensiblen Bereichen (bspw. Intensivstation) kann der Betrieb privater elektrischer Geräte weiter eingeschränkt sein. Den Aufforderungen des Personals ist Folge zu leisten.
  • Wir weisen darauf hin, dass die Besitzer:innen dieser Geräte vollumfassend B. bezüglich der Funktionsfähigkeit und der Sicherheit verantwortlich sind. Die Haftung bei eventuell auftretender Folgeschäden eines defekten Gerätes liegt ebenfalls bei den Besitzer:innen. Ein Verlust (z.B. durch Diebstahl) wird nicht ersetzt.
  • Wir behalten uns vor, den Betrieb im Einzelfall zu untersagen. Dies gilt insbesondere für Geräte, die offensichtliche Mängel oder Defekte aufweisen.

§ 7 Heil- und Arzneimittel

  • Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patient:innen von den Ärzt:innen oder auf ärztliche Anweisungen durch das Pflegepersonal verabreicht.
  • Andere Heil- und Arzneimittel, als die vom Krankenhausarzt verordneten, dürfen nicht angewendet werden.

§ 8 Konsum von Rausch- und Genussmitteln

  • Es besteht ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist auf dem Krankenhausgelände nur in den speziell dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Unter dieses Rauchverbot fällt auch das Verdampfen von E-Zigaretten, unabhängig vom gewählten Liquid.
  • Das Konsumieren von Cannabis und anderer Drogen, unabhängig ihrer Legalisierung, ist auf dem gesamten Klinikgelände ausdrücklich untersagt.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken ist nicht

§ 9 Verkehr und Parken auf dem Krankenhausgelände

  • Auf dem Klinikgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Fahrzeuge dürfen nur nach Maßgabe der aufgestellten Hinweisschilder auf den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
  • Der Straßenübergang vor der Einfahrt zum Parkhaus ist gleichzeitig der Fußweg zum Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ). Bitte hier nur in Schrittgeschwindigkeit fahren.
  • Behindertenparkplätze befinden sich am Sozialpädiatrischen

§ 10 Sonstiges

Im Krankenhaus ist es nicht gestattet zu betteln, zu werben, Waren feilzubieten, unangemeldete Auftritte und Veranstaltungen durchzuführen, Prospekte und Handzettel zu verteilen sowie parteipolitische Betätigungen vorzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung.

§ 11 Anregungen und Kritik

  • Wünsche, Anregungen und Kritik können Sie unserem Personal jederzeit persönlich mitteilen. Auch die Geschäftsführung, die Ärztliche und Pflegerische Direktion sowie das Qualitätsmanagement stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
  • Schriftliches Feedback können Sie uns über in unsere Patient:innenbefragung oder per Mail an qualitaetsmanagement@st-marien-la.de übermitteln.
  • Darüber hinaus können Sie sich bei Konflikten oder Problemen auch an unser Team der Krankenhausseelsorge (unter 0871/852 1298 bzw. 1288) oder unseren unabhängigen Patient:innenfürsprecher (unter 0172/8634326 oder patientenfuersprecher@st-marien- la.de) wenden.

§ 12 Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung

  • Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung können entsprechende Personen aus dem Krankenhaus verwiesen und ggf. Hausverbot erteilt werden. Wir akzeptieren weder verbale noch körperliche Übergriffe auf unser Personal!
  • Das Hausverbot kann durch die Geschäftsführung sowie von ihr beauftragten Personen ausgesprochen werden.

Die Hausordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wir bitten um Beachtung.

Landshut, im Januar 2025

Die Geschäftsführung